Petitionsausschuss berät über die Aufnahme der Deutschen Sprache ins Grundgesetz

Vorhin bin ich auf einen kurzen Bericht zur heutigen Agenda des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestag gestoßen. Beratungsgegenstand waren zwei Petitionen zur Aufnahme der deutschen Sprache in das Grundgesetz, wobei eine Petition sich dafür aussprach und eine andere dagegen war.

Als ich den Link zu dem Bericht darüber twitterte, erreichten mich einige Fragen, auf die ich hier kurz eingehen will, obgleich ich persönlich mit den Petitionen nichts zu tun habe.

Die deutsche Sprache und das Grundgesetz

Jetzt wird sich der ein oder andere vielleicht fragen: „Wie, die deutsche Sprache steht nicht im Grundgesetz?“

Das Grundgesetz enthält tatsächlich keine explizite Regelung, die die deutsche Sprache als „unsere Sprache“ rechtlich zementiert. Das heißt aber nicht, dass der Gesetzgeber hierzu gar keine Regelungen getroffen hat. Die bekanntesten beiden sind:

§ 184 Satz 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)

Die Gerichtssprache ist deutsch.

und

§ 23 Absatz 1 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes)

Die Amtssprache ist deutsch.

Die Regelung des VwVfG findet sich im Übrigen Wortgleich im § 19 Absatz 1 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch).

Worin liegt der rechtliche Unterschied, ob die deutsche Sprache im Grundgesetz oder einem einfachen Gesetz steht?

Juristen fällt hierzu sofort ein: lex superior derogat legi inferiori – was soviel bedeutet wie: das höherrangige Gesetz verdrängt das niederrangige.

Rechtstechnisch ist es also ein bedeutender Unterschied, ob etwas einfachgesetzlich geregelt ist, oder Verfassungsrang aufweist. Dies spiegelt sich auch darin wieder, dass die Hürden für Änderungen des Grundgesetzes deutlich höher sind als die für Änderungen einfacher Gesetze.

Praktisch sind wenige Fälle denkbar, in denen die Aufnahme der deutschen Sprache ins Grundgesetz von entscheidender rechtlicher Bedeutung sein könnte. Die Aufnahme wäre demnach eher von deklaratorischer Bedeutung.

Welche sachlichen Gründe sprächen für eine Aufnahme?

  • In einer Verfassung werden üblicherweise grundlegende staatsorganisatorische Festlegungen getroffen. Hierzu zählen neben dem Staatsgebiet und dem Staatsvolk auch die Staatssprache.
  • Die Staatssprache in der Verfassung zu definieren, gehört zu den international üblichen Gepflogenheiten: 17 von 27 EU-Staaten haben beispielsweise entsprechende Regelungen, so auch unsere österreichischen Nachbarn. Dort heißt es in Art. 8 I B-VG: „Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.“
  • Art. 22 Absatz 1 Satz 1 GG bestimmt Berlin als Hauptstadt und Art. 22 Absatz 2 GG erklärt schwarz-rot-gold als Bundesflagge. Wenn Hauptstadt und Bundesflagge definiert werden, ist es inkonsequent, die Sprache im GG nicht festzulegen.

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